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Gewinnwarnungen und Prognosesenkungen

Weicht ein Unternehmen deutlich von seiner eigenen Prognose ab, ist das oft eine Insiderinformation. Es muss sie dann nach Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) so bald wie möglich als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen. Für Aktionäre zählt weniger die Überschrift als der Abstand zwischen alter und neuer Zahl, und ob der Grund einmalig ist oder länger anhält. Dazu kommen Meldungen über finanzielle Schwierigkeiten, etwa Engpässe bei der Finanzierung oder eine drohende Insolvenz.

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