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Übernahmeangebote, Fusionen und Beteiligungen

Wer ein öffentliches Angebot für die Aktien eines deutschen Unternehmens abgeben will, muss diese Entscheidung nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unverzüglich veröffentlichen. Aussagekräftig ist der gebotene Preis erst im Vergleich mit dem Kurs vor der Ankündigung, dazu kommen die Bedingungen des Angebots. Vorstand und Aufsichtsrat des Zielunternehmens müssen begründet Stellung nehmen. Die Liste enthält auch Zukäufe, Fusionen und die Abgabe von Unternehmensteilen.

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